NachrichtenKryptoÖsterreichs FMA verhängt gegen Bitpanda 70.000 EUR Bußgeld im ersten veröffentlichten MiCA-Fall

Österreichs FMA verhängt gegen Bitpanda 70.000 EUR Bußgeld im ersten veröffentlichten MiCA-Fall

Autor: Crypto Valley Journal·

Wichtige Erkenntnisse

  • Die FMA hat gegen Bitpanda GmbH ein Bußgeld von 70.000 EUR wegen formaler MiCA-Verstöße verhängt und den Fall am 14. August öffentlich gemacht.
  • Die Aufsichtsbehörde nannte drei Verstöße: eine verspätete Whitepaper-Meldung, Werbung vor der Veröffentlichung und fehlende Pflichtangaben.
  • Nach Angaben der FMA berührt die Entscheidung weder Bitpandas Lizenzen noch Kundengelder, Verwahrung oder Handelstätigkeiten.
  • Die Behörde erklärte, es handele sich um ihre erste veröffentlichte rechtskräftige MiCAR-Sanktion, die der Transparenz für Marktteilnehmer dienen soll.
  • Die Sanktion gegen Bitpanda trifft das Unternehmen, während es einen Börsengang in Frankfurt verfolgt und sich auf verschärfte regulatorische Prüfung im EWR einstellt.
Österreichs FMA verhängt gegen Bitpanda 70.000 EUR Bußgeld im ersten veröffentlichten MiCA-Fall

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat gegen Bitpanda GmbH wegen formaler Verstöße gegen die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) ein Bußgeld von 70.000 EUR verhängt. Die Entscheidung ist zudem die erste rechtskräftige Strafentscheidung dieser Art, die die Behörde veröffentlicht hat. Die FMA machte den Fall am 14. August öffentlich.

Bitpanda ist eine 2014 in Wien gegründete Krypto-Handelsplattform. Das Unternehmen bietet Verwahrung, Handel und Ausführung von Orders für Kryptowährungen und bedient nach früheren Angaben mehr als 7 Millionen Nutzer in Europa. Die FMA beaufsichtigt den österreichischen Finanzmarkt und setzt dort die MiCA durch – das EU-weite Regelwerk für Kryptodienstleister, das 2023 verabschiedet wurde. Dieselbe Behörde hatte Bitpanda im April 2025 ursprünglich seine MiCA-Lizenz für Verwahrung, Handel und Ausführung von Orders erteilt. Bereits im Januar 2025 hatte die deutsche BaFin eine Lizenz erteilt, die den Zugang zum gesamten Europäischen Wirtschaftsraum eröffnete.

Die Aufsichtsbehörde beanstandete drei Punkte: eine verspätete Whitepaper-Meldung, eine verfrühte Marketingmitteilung und fehlende Pflichtangaben.

Die drei Verstöße hinter der MiCA-Strafe gegen Bitpanda

Für einfache Kryptowerte – Token, die weder auf Vermögenswerten referenzierte Token noch E-Geld-Token sind – folgt die MiCA einem Melde- und Veröffentlichungsprinzip. Wer ein solches Token öffentlich anbietet, muss zunächst ein Whitepaper erstellen, das den Emittenten, die Technologie und die Risiken abdeckt. Die Aufsichtsbehörde prüft den Inhalt dieses Dokuments weder noch genehmigt sie ihn; für diese Token sieht die Verordnung kein formales Genehmigungsverfahren vor, das mit einem Wertpapierprospekt vergleichbar wäre. Artikel 8 verlangt jedoch eine Meldung mindestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung. Bitpanda verpasste diese Frist, und die FMA wertete dies als den ersten Verstoß.

Der zweite Punkt betrifft die Reihenfolge. Die Plattform verbreitete eine Marketingmitteilung, bevor das entsprechende Whitepaper erschien. Die MiCA verlangt hingegen, dass Werbung für ein Token-Angebot der Veröffentlichung des Dokuments folgt, damit potenzielle Käufer das Material lesen können, bevor sie eine Werbung sehen. Die Marketingregeln in Artikel 9 knüpfen daher unmittelbar an das Whitepaper an.

Der dritte Verstoß betrifft eine Marketingmitteilung, in der mehrere dieser Pflichtangaben fehlten. Dazu gehört der Hinweis, dass keine Behörde den Inhalt geprüft oder genehmigt hat. Darüber hinaus ließ das Material die Verantwortungserklärung des Anbieters sowie Kontaktdaten mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse weg. Solche Angaben wirken formal, erfüllen jedoch eine klare Funktion im Anlegerschutz: Sie sollen verhindern, dass eine Werbung den Eindruck einer offiziellen Billigung erweckt.

Die Aufsichtsbehörde fasste alle drei Punkte in einer einzigen Bußgeldentscheidung zusammen. Insgesamt bleibt der Fall vollständig im Rahmen der Offenlegungsvorschriften. Weder Handelspraktiken noch das Produktdesign standen in Frage.

Bitpandas Lizenz und Kundengelder bleiben unberührt

Die FMA stellte klar, dass sich die Beanstandungen ausschließlich auf Zeitpunkte und formale Anforderungen beziehen. Sie betreffen Bitpanda GmbH, die österreichische Gesellschaft der Gruppe. Die Bußgeldentscheidung enthält keine Feststellungen zu Kundenvermögen oder zur Verwahrung, und auch Auszahlungen spielten im Verfahren keine Rolle. Ein Entzug der Lizenz stand nie zur Debatte. Die Genehmigung von April 2025 umfasst Verwahrung, Handel und Ausführung von Orders sowie weitere Kryptodienstleistungen und bleibt daher vollständig bestehen. Für die Kunden der Plattform ändert die Entscheidung nichts.

Der gewichtigere Punkt ist, dass die Aufsichtsbehörde den Fall überhaupt veröffentlicht hat. Im österreichischen Verwaltungsstrafrecht ist ein Straferkenntnis die formale Strafentscheidung einer Behörde. Die FMA veröffentlicht solche rechtskräftigen Entscheidungen, um Transparenz für Marktteilnehmer und Anleger zu schaffen. Die Veröffentlichung ist kein Ad-hoc-Schritt: Nach der MiCA sind nationale Aufsichtsbehörden verpflichtet, gegen juristische Personen verhängte Verwaltungsstrafen vorbehaltlich weniger Ausnahmen auf ihren offiziellen Websites bekannt zu geben. Zugleich weist die Behörde einen Sonderstatus für den ersten MiCAR-Fall zurück.

„Die Veröffentlichung von Sanktionen ist Teil des Rechtssystems und dient der Transparenz für Marktteilnehmer und Anleger. Dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, rechtfertigt für sich genommen keinen Sonderstatus für das betroffene Unternehmen oder für die festgestellten Verstöße.“ – FMA, Erklärung zur Veröffentlichungspraxis

Für die Branche liegt genau hier der Informationswert. Die Entscheidung zeigt, welche Fristen und Formalitäten die Aufsichtsbehörde im Meldeprozess tatsächlich durchsetzt. Zudem misst die FMA Werbematerial sichtbar an den formalen Anforderungen der Verordnung. Die Veröffentlichung reicht weit über den Einzelfall hinaus: Wettbewerber im EWR können sie als Checkliste für ihre eigenen Token-Angebote lesen.

Ende der MiCA-Übergangsfrist bringt strengere Kontrollen

Die MiCA-Regeln für Kryptodienstleister traten am 30. Dezember 2024 in Kraft; die damit verbundene Übergangsfrist endete am 1. Juli 2026. Seitdem dürfen nur noch lizenzierte Anbieter im Europäischen Wirtschaftsraum tätig sein. Der Stichtag beendete die nationalen Übergangsregelungen für Unternehmen ohne MiCA-Lizenz, und wer nicht vorab einen Antrag gestellt hatte, verlor den Marktzugang. Nationale Aufsichtsbehörden haben ihre Kontrollen entsprechend ausgeweitet. Von 1.343 registrierten Kryptodienstleistern im EWR verfügten zum Stichtag nur 281 über eine Lizenz, wie TRM Labs meldete. Rund 1.062 Anbieter blieben somit ohne Genehmigung. Zwischen Registrierung und Genehmigung klafft nach wie vor eine große Lücke.

Weitere Durchsetzungsfälle gab es früher. Die deutsche BaFin ordnete im April 2025 die Abwicklung von Ethena GmbH an und verhängte ein Zwangsgeld von 600.000 EUR. Die Anordnung betraf das Token USDe. Dieser Fall richtete sich jedoch gegen die Ausgabe selbst und nicht gegen deren Bewerbung. Die österreichische Entscheidung bleibt gleichwohl die erste veröffentlichte rechtskräftige MiCAR-Sanktion des Landes.

Für Anbieter mit EWR-Passport verschiebt sich die Risikoperspektive. Wer den gesamten Binnenmarkt mit einer Lizenz bedient, unterliegt für jede Produktkommunikation weiterhin der Aufsicht des Herkunftsstaats. Bitpanda hält zudem seit Januar 2025 die deutsche Lizenz für die EWR-Verbreitung. Die FMA selbst hatte das Unternehmen erst rund 16 Monate vor dem Bußgeld genehmigt. Das Verfahren lief in beschleunigter Form nach § 22 Abs. 2b FMABG, und die Entscheidung ist endgültig. Rechtskraft und Veröffentlichung folgten somit schnell aufeinander.

Bitpanda treibt seinen Börsengang in Frankfurt voran

Die Sanktion trifft ein Unternehmen mitten in den Vorbereitungen für einen Börsengang. Bloomberg berichtete im Januar 2026, dass Bitpanda einen Börsengang an der Frankfurter Wertpapierbörse anstrebt. Die angestrebte Bewertung lag dem Bericht zufolge bei 4 bis 5 Milliarden EUR. Für das Angebot mandatierte die Gruppe Goldman Sachs, Citigroup und Deutsche Bank. Zunächst prüfte die Gruppe auch London, verwarf diesen Standort jedoch wegen der geringeren Liquidität an der dortigen Börse. Bloomberg nannte die erste Jahreshälfte 2026 als Zeitfenster, das inzwischen verstrichen ist. Ein Datum für den Börsengang hat das Unternehmen bislang nicht genannt.

Zum Vergleich: Im Jahr 2021 nahm Bitpanda 263 Millionen USD bei einer Bewertung von 4,1 Milliarden USD ein, was rund 3,5 Milliarden EUR entspricht. Bereits zuvor in jenem Jahr hatte eine vorangegangene Finanzierungsrunde das Wiener Unternehmen zum ersten Unicorn Österreichs gemacht. Das Ziel für den Börsengang liegt deutlich darüber. Umgerechnet beläuft sich das Bußgeld auf rund 81.000 USD. In dieser Größenordnung ist ein solcher Betrag nicht gewichtig; seine Bedeutung liegt nicht im Volumen. Der Zeitpunkt wiegt schwerer. Wer einen Börsengang an einer regulierten Börse anstrebt, muss Prospekt- und Offenlegungspflichten zuverlässig erfüllen. Konsortialbanken prüfen die regulatorische Aktenlage vorab genau, und eine veröffentlichte Bußgeldentscheidung zu genau diesen formalen Pflichten bleibt später öffentlich sichtbar.

Die BaFin-Lizenz von Januar 2025 sichert weiterhin den Zugang der Plattform zum gesamten EWR. Ebenso bleibt die österreichische Genehmigung die Grundlage des Inlandsgeschäfts. Die FMA-Entscheidung ändert an der Wachstumskurve wenig. Interne Freigabeprozesse für Whitepaper und Werbung treten dafür in den Vordergrund.